Freitag, April 26, 2024
"Wie wild"-Camp 2021

Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind erst ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 möglich

Nach Verlängerung der Gültigkeit der Corona-Schutzverordnung des Freistaats Thüringen am 05. Mai 2021 bleiben Übernachtungsangebote für touristische Zwecke in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, weiterhin gemäß Infektionsschutzgesetz untersagt.

Bei einer Inzidenz von bis zu 100 ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit einem entsprechenden Infektionsschutzkonzept und der Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung gestattet.

Die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt nunmehr bis zum Ablauf des 3. Juni 2021.

Am 23. April 2021 ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, mit der ab einer Inzidenz von 100 bundeseinheitliche Maßnahmen gelten.

Die Thüringer Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen.

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